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  #1  
Alt 01.03.2010, 12:22
TorstenS TorstenS ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 28.02.2010
Beiträge: 2
Standard Name eines Dorfes als Wortmarke

Hallo!

Wir denken darüber nach, den Namen eines Dorfes als Wortmarke schützen zu lassen. Es geht dabei um ein Produkt, das auch in diesem Dorf hergestellt wird. Das besagte Dorf ist keine eigenständige Gemeinde, sondern ein Ortsteil einer anderen Gemeinde.

Meine Frage:

Müssen wir damit rechnen, dass eine solche Wortmarke grundsätzlich abgelehnt wird? (Freihaltebedürfnis?)

Könnte / wäre damit zu rechnen / wäre es aussichtsreich, wenn die betreffende Gemeinde später diese Marke angreifen würde?

Gruß
Torsten
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  #2  
Alt 01.03.2010, 13:38
RA Eva Dzepina, LL.M. RA Eva Dzepina, LL.M. ist offline
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Registriert seit: 06.01.2010
Beiträge: 57
Standard

Hallo,
Stichwort für die Beurteilung der Frage, ob Ortsnamen markenrechtlich schutzfähig sind ist die geografische Herkunftsangabe.
Eher selten werden geografische Herkunftsangaben als Marken eingetragen. Wenn es sich bei dem Produkt, dass mit der Marke bezeichnet werden soll, um etwas handelt, wofür der Ort berühmt ist und es viele Wettbewerber gibt, die auch solche Produkte in dem Ort herstellen, wird eine Eintragung wohl abgelehnt werden bzw. angreifbar sein.
Ob die Gemeinde die Marke angreifen könnte hängt sehr davon ab, welche Dienstleistungen oder Waren von der Marke bezeichnet werden sollen. Manchen Gemeinden ist es egal, ob Produkte mit ihrem Namen bezeichnet werden mit denen sie ohne hin nichts zu tun haben, andere Gemeinden kämpfen sehr stark gegen anderweitigen Schutz ihres Namens.
Ob Sie trotz eines Markenschutzes dann anderen verbieten können, ihre Produkte mit "aus ...(Gemeindename)" zu bewerben, erscheint eher zweifelhaft.
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  #3  
Alt 01.03.2010, 13:46
TorstenS TorstenS ist offline
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Registriert seit: 28.02.2010
Beiträge: 2
Standard

Zitat:
Zitat von RA Eva Dzepina, LL.M. Beitrag anzeigen
andere Gemeinden kämpfen sehr stark gegen anderweitigen Schutz ihres Namens.

Mit welchen Argumenten bzw. auf Basis welcher gesetzlichen Regelungen denn?

Zitat:
Zitat von RA Eva Dzepina, LL.M. Beitrag anzeigen
Ob Sie trotz eines Markenschutzes dann anderen verbieten können, ihre Produkte mit "aus ...(Gemeindename)" zu bewerben, erscheint eher zweifelhaft.

Das sehe ich ein; da sehe ich aber auch weniger das Problem. Es würde eher darum gehen, eine unmittelbar gleiche Benennung zu verbieten.

Wobei es ja noch die Spielart gäbe, da aus dem Namen ein Adjektiv zu machen, wie z.B. bei "Krombacher" aus der Stadt Krombach. Wobei ich mir da auch sicher bin, dass wenn ich z.B. ein Modelabel mit dem Namen "Krombach" rausbringen wollte, die Brauerei dagegen ggf. erfolgreich einschreiten würde.
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  #4  
Alt 01.03.2010, 13:52
RA Eva Dzepina, LL.M. RA Eva Dzepina, LL.M. ist offline
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Registriert seit: 06.01.2010
Beiträge: 57
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Relevante Vorschriften sind etwa § 12 BGB und § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 MarkenG.

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für ein absolutes Schutzhindernis oder älteres Recht wird es egal sein, ob man einen fremden Namen an sich oder als Adjektiv als Marke anmeldet.

Sie sollten vielleicht darüber nachdenken, Ihr individuelles Anmeldevorhaben durch einen Anwalt prüfen zu lassen.

Geändert von RA Eva Dzepina, LL.M. (10.03.2010 um 12:33 Uhr).
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