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  #1  
Alt 04.03.2010, 13:40
JensMueller JensMueller ist offline
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Registriert seit: 04.03.2010
Beiträge: 3
Frage Frage zu Anmeldung von generic Domain als Marke

Sehr geehrte Experten des Forums,

ich habe eine Frage betreffend der Anmeldung von einer Domain als Marke und wäre sehr dankbar für Ihre Antwort.

Ich habe dass Problem, dass ich einen relativ generischen englischen Begriff (eine Domain) als Marke anmelden muss. z.Beispiel. "helpfull". (Hab das jetzt mit Absicht mit zwei ll geschrieben, gemeint ist für das Beispiel aber der richtig geschriebene englische Begriff mit einem l). Dieser Begriff würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für die Klasse 35 (und 42) nicht akzeptiert werden, da er beschreibend ist und ein Freihaltebedrüfnis existiert.

Trotz sehr vielen Recherchen habe ich (bin aber auch absoluter Laie in dem Bereich) keine verbindlichen Informationen darüber finden können, wie das Markenamt (bzw. allgemein die Rechtssprechung) die Bestandteile "www" und "tld" (also z.B. .de .com .net .org etc) im Markenkontext betrachtet.

Es scheint, dass eine mit "www.helpfull.tld" angemeldete Domain ebenfalls nicht als unterscheidungskräftig gilt. Es scheint das "www" und "tld" wird als "nicht existent" betrachtet wird. Sprich ob ich "helpfull" anmelde oder "www.helpfull.tld" scheint exakt das Selbe vor dem Markenamt bzw. Rechtssprechung zu sein.
Meine Frage ist, wo gibt es dazu nähere Informationen, dass ich das nachlesen kann? Irgendjemand muss das doch auch festgelegt haben?

Ein gutes Rechtssystem sollte ja auch für den Laien verständlich sein. Und angenommen ich habe die Domain "www.helpfull.tld" registriert, dann ist das doch ein weltweit eindeutiger Begriff? Der auch durch das vorangestellte "www" und die Endung "tld" letztendlich garkein generischer Begriff mehr ist. Wer würde schon sagen:
"Frau X ist nett, Sie war so "www.helpfull.tld" und hat mir beim Kinderbetreuen geholfen". (Hier ist eben "www.helpfull.tld" was ganz anderes als das wirkliche Originale Wort "helpfull". Siehe das Beispiel, das würde ja niemals irgendjemans so sagen. Die Rechtssprechung/Markenamt scheint das aber ganz anders zu sehen??)

Für mich als Laien führt die Voranstellung von "www" und das Anstellen der "tld" zu einem gänzlich neuen Begriff, der nicht mehr freihaltebedürftig ist. "www.helpfull.tld" ist was ganz anderes als das englische Wort "helpfull". Insofern bin ich sehr für Informationen /Links dankbar, die mir helfen das zu verstehen.

Herzlichen Dank
Jens Müller

Geändert von JensMueller (04.03.2010 um 13:43 Uhr).
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  #2  
Alt 04.03.2010, 16:43
RA Eva Dzepina, LL.M. RA Eva Dzepina, LL.M. ist offline
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Registriert seit: 06.01.2010
Beiträge: 57
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Dazu sagt das DPMA sogar selbst etwas auf seiner Internetseite:
http://www.dpma.de/marke/faq/index.html#a12
Für die Eintragungsfähigkeit einer Marke kommt es darauf an, ob das zeichen, das eingetragen werden soll, unterscheidungskräftig ist. Wenn schon der Domainname keine Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat hilft der Vorsatz "www." und/oder Nachsatz ".de" oder ".org" oder was auch immer auch nicht, um Unterscheidungskraft herzustellen. Denn diese Vor-/nachsätze bedeuten ja nur, dass man die entsprechenden Produkte im Internet finden kann.
Interessant in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung zu beauty24.de:
http://juris.bundespatentgericht.de/...&Blank=1.p df

Geändert von RA Eva Dzepina, LL.M. (10.03.2010 um 11:33 Uhr).
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  #3  
Alt 05.03.2010, 16:01
JensMueller JensMueller ist offline
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Registriert seit: 04.03.2010
Beiträge: 3
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Hallo Frau Dzepina,

vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort!!

Das "Urteil" mit beauty24 ist ja wirklich sehr interessant. Wenn man derartige "hohe" Masstäbe anlegt sind aber einige andere eingetragene Marken zu Unrecht eingetragen worden.

Momentan bin ich noch am Überlegen und Recherchieren wie ich den Begriff am besten schützen kann... Denn irgendwie scheinen es immer wieder Markeninhaber zu schaffen, relativ generische und fragwürdige Domains einzutragen. Aber das sind wohl alles "Ausnahmen", eine wirkliche Systematik habe ich dahinter noch nicht erkannt. (So z.B. auch "klingeltöne . de", wobei ich Klassen jetzt nicht auswendig weiss...). Mir geht es dabei nur darum, mich selbst vor irgendwelchen "cleveren Angriffen" zuschützen, sonst wäre mir das alles egal.


Aber letztendlich bleibt wohl kaum was anderes übrig als eine Wort/Bildmarke. Das Problem ist nur, dass ich noch kein Logo habe und die Domain auch erstmal den Begriff schützen wollte, bevor ich den Namen ggf. an Designer rausgebe.

Nochmals vielen Dank für Ihre Hilfe!

Viele Grüße
Jens Müller
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  #4  
Alt 05.03.2010, 16:27
RA Eva Dzepina, LL.M. RA Eva Dzepina, LL.M. ist offline
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Registriert seit: 06.01.2010
Beiträge: 57
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Eine Wortmarke Klingeltöne.de ist zB auch für Kosmetikwaren und andere ungewöhnliche Produkte eingetragen worden:
http://register.dpma.de/DPMAregister...r/304297445/DE
Man kann natürlich immer versuchen, ein Zeichen für abstruse Produkte einzutragen und die für sich interessanten Dienstleistungen/Waren "unterschmuggeln". Bei Adjektiven wird es nur etwas schwieriger, da diese ja fast jedes Produkt irgendwie beschreiben können.

Geändert von RA Eva Dzepina, LL.M. (10.03.2010 um 11:33 Uhr).
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