Grundsätzlich gibt es keinen "Motivschutz" im Markenrecht, d.h. dass auch Drittfirmen z.B. ein Krokodil für Bekleidungsstücke verwenden dürfen, wenn sich die Gestaltung ausreichend von dem geschützten Logo unterscheidet. Das gleiche müsste für Wahrzeichen gelten, sofern diese frei verwendbar sind und sich in ihrem Gesamteindruck ausreichend von dem bereits hinterlegten Logo unterscheiden. Man könnte die Marke einfach zum Markenschutz anmelden und mit der Benutzungsaufnahme auf jeden Fall abwarten, bis feststeht, dass kein Widerspruch erhoben worden ist. Dies ist ein gutes Indiz dafür, dass ein Zeichen verfügbar ist, denn die meisten Markeninhaber haben eine Kollisionsüberwachung eingerichtet und melden sich im Wege eines Widerspruchs, wenn sie sich durch eine jüngere Markenanmeldung gestört fühlen. Jedoch schließt das nicht die Möglichkeit aus, dass sich der ältere Markeninhaber auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist meldet und Löschungsklage bzw. Verletzungsklage erhebt... Oder Sie treten die Flucht nach vorne an und holen die Genehmigung vom älteren Markeninhaber ein.
MfG
Karin Stumpf
Patentanwältin
ww.pat-ks.de
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