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01.03.2010  MarkenUrteile
"Inforce" kollidiert hinsichtlich der Waren/Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 mit "IFORCE"
Dies ist ein Beispiel für das Durchleben von Höhen und Tiefen im Kollisionsverfahren.
Erst weist die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch der älteren Marke "Inforce" wegen mangelnder Glaubhaftmachung der Benutzung zurück; im Erinnerungsverfahren wird die ausreichende Glaubhaftmachung der Benutzung nach Nachbesserung dann festgestellt. Die Widersprechende freut sich zu früh: der Widerspruch wird dennoch zurückgewiesen, weil die Markenstelle trotz identischer oder sehr ähnlicher Waren der Klasse 9 bzw. Dienstleistungen der Klasse 42 so deutliche klangliche Unterschiede in den beiden Wortanfängen sieht, dass der erforderliche Markenabstand eingehalten wird.
Die Widersprechende legt Beschwerde zum Bundespatentgericht ein und bekommt vom 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Recht.
Der Senat stellt für die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft fest, so dass "an den Abstand, der von der angegriffenen Marke zur Verneinung der Verwechslungsgefahr einzuhalten ist, zumindest durchschnittliche Anforderungen gestellt werden" müssen.
Bei der Betrachtung des Schriftbilds der Vergleichsmarken erkennt man eigentlich nur einen Unterschied: das ist der zweite Buchstabe "n" bei Inforce, der bei der neuangemeldeten Marke "IFORCE" fehlt, sonst sind die Martken in der Buchstabenfolge identisch.
Anders als die Markenstelle des DPMA, der dieses zusätzliche "n" für den erforderlichen Markenabstand ausreicht, sieht der 30. Senat hier im Klang- und Schriftbild zu viele Ähnlichkeiten, als dass die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden könnte. Eine klangliche Verwechslungsgefahr sieht der Senat insbesondere bei sechs identischen Buchstaben, identischer Silbengliederung und Vokalfolge als gegeben an.
Im übrigen wurden auch im Parallelverfahren vor dem Harmonisierungsamt der EU in Alicante die beiden Marken klanglich und schriftbildlich verwechselt.
30 W (pat) 69/08 08.01.2010
Verfasst von Rechtsanwalt Hans Jürgen Klier, Leitender Regierungsdirektor a.D. (Deutsches Patent- und Markenamt), Mitglied der Kanzlei IhrAnwalt24AG (www.anwalt.ag), auf Markenrecht und Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei.
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